Die im Dezember beschlossenen Massnahmen werden um weitere fünf Wochen verlängert. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Dazu zählen auch Museen, Kinos, Casinos, botanische Gärten und Zoos, aber auch Bars, Discos und Tanzlokale. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

Einkaufsläden schliessen

Ab 18. Januar müssen Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs schliessen. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird hingegen wieder aufgehoben. Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter-, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons, Bau- und Gartengeschäfte sowie Blumenläden dürfen offen bleiben. 

Ab Montag Homeoffice-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten. Wo kein Homeoffice möglich ist, gilt in Innenräumen eine Maskenpflicht. Ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen genügt nicht mehr. Wer sich von der Maskentragpflicht befreien möchte, benötigt ein ärztliches Attest.

Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt

Das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen wird eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Private Treffen mit maximal fünf Personen

Die Obergrenze für Treffen liegt bei maximal fünf Personen, Kinder zählen auch dazu. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenso auf fünf Personen beschränkt.

Härtefälle

Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten von nun an automatisch als Härtefälle. Das bedeutet, dass der Nachweis über Umsatzeinbussen von 40 Prozent nicht mehr erbracht werden müssen. Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Zudem wird das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, auf drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt. Ausserdem wird der administrative Prozess erleichtert: Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle. Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher zehn Prozent) und bis zu 750 000 Franken je Unternehmung (bisher: 500 000 Franken) leisten. Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken.

«Kein einfacher Entscheid»

Laut Alain Berset befinde man sich in einer kritischen Lage, da sich die neue Virusmutation schneller verbreite - auch in der Schweiz: «Wir haben die gleiche Situation wie Grossbritannien - mit dem Unterschied, dass wir einen zeitlichen Vorsprung haben. Wir können jetzt im richtigen Moment handeln, um eine Explosion zu verhindern.» Guy Parmelin sagt: «Es war kein einfacher Entscheid. Eine Verlängerung und Verschärfung der Massnahmen ist nicht zu vermeiden.» Der Bundesrat sei sich bewusst, dass die heutigen Massnahmen einschneidend sind und wirtschaftliche Konsequenzen haben werden. Aber es sei wichtig, den Weg gemeinsam zu gehen, als eine Einheit und eine Schweiz.

(ep)

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