Derzeit ist in der Gemeinde Bever eine vom Gemeindevorstand am 22. Februar 2019 erlassene (Publikation am 7. März 2019) und am 24. Februar 2023 letztmalig verlängerte (Publikation am 3. April 2023) Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 6. Februar 2025 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei Jahre zu verlängern. Zweck der Planungszone Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). Von der Planungszone betroffene Gebiete Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 3. März 2025 zugestimmt. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben:
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Verlängerung der Planungszone gilt einstweilen bis zum 31. März 2027 und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Bever, den 12. März 2025 Der Gemeindevorstand |