AUS DEN VERHANDLUNGEN DES GEMEINDEVORSTANDES LA PUNT CHAMUES-CH
1) Bau- und Einspracheentscheide Erstwohnungsbau in Alvra
a) Folgende Bau- und Einspracheentscheide zum Erstwohnungsbau in Alvra werden genehmigt:
· Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern der politischen Gemeinde in Alvra
· Neubau Mehrfamilienhaus der Bürgergemeinde in Alvra
· Neubau Dreifamilienhaus Viletta/Hitz in Alvra
b) Verbreiterung der bestehenden Wendelrampe in Alvra
Die Politische Gemeinde La Punt Chamues-ch unterbreitet ein Gesuch zur Verbreiterung der Wendelrampe zwischen den bestehenden Wohnbauten Chesa Tamarisca und Chesa Arsüras in Alvra. Durch die Verbreiterung entsteht eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zur bestehenden Tiefgarage und zu den geplanten neuen Tiefgaragen.
Anlässlich der öffentlichen Auflage vom 25. Juli 2024 bis zum 14. August 2024 sind keine Einsprachen eingegangen.
Weil die Verbreiterung in direktem Zusammenhang mit den geplanten Erstwohnungsneubauten in Alvra steht, wird das Baugesuch parallel mit den drei jetzt bewilligten Gesuchen ebenfalls genehmigt.
2) Pachtvertrag Skilift Müsella AG
Anlässlich der Vorstandssitzung vom 4. Dezember 2024 wurde dem Pachtvertrag mit der Skilift Müsella AG im Grundsatz zugestimmt. Nach Vornahme diverser Anpassungen wird der Vertrag genehmigt und der übernächste Gemeindeversammlung zur Annahme unterbreitet.
Dazu folgende Bemerkungen:
· Das Skigebiet Müsella mit dem Skilift und dem Restaurant ist von zentraler Bedeutung für die Gemeinde bzw. die Attraktivität der Gemeinde als Feriendestination. Die Gemeinde strebt daher einen hochwertigen und langfristig gesicherten Betrieb des Skilifts in der Wintersaison an.
· Die Gemeinde beabsichtigt, in diesem Zusammenhang ebenfalls mittelfristig und langfristig verschiedene Investitionen in die Infrastruktur im Skigebiet Müsella zu tätigen und dabei das Freizeitangebot im Sommer als auch im Winter im Gebiet Müsella zu erweitern. Es ist den Parteien bewusst, dass eine Erweiterung der Infrastruktur der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bedarf bzw. der Einräumung neuer oder der Anpassung bestehender Baurechte.
· Der Betrieb des Skilifts auf dem Gebiet Müsella soll ab dem 1. Oktober 2025 durch die Gemeinde erfolgen und in deren abschliessender Verantwortung liegen.
· Die Gemeinde hat Kenntnis vom Miet- und Pachtvertrag zwischen Müsella und Franco und Sabrina Palmisano-Schneider betreffend das Restaurant. Der Miet- und Pachtvertrag wird durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.
· Die Gemeinde beabsichtigt, in diesem Zusammenhang ebenfalls mittelfristig und langfristig verschiedene Investitionen in die Infrastruktur im Skigebiet Müsella zu tätigen und dabei das Freizeitangebot im Sommer als auch im Winter im Gebiet Müsella zu erweitern. Es ist den Parteien bewusst, dass eine Erweiterung der Infrastruktur der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bedarf bzw. der Einräumung neuer oder der Anpassung bestehender Baurechte.
· Der Betrieb des Skilifts auf dem Gebiet Müsella soll ab dem 1. Oktober 2025 durch die Gemeinde erfolgen und in deren abschliessender Verantwortung liegen.
· Die Gemeinde hat Kenntnis vom Miet- und Pachtvertrag zwischen Müsella und Franco und Sabrina Palmisano-Schneider betreffend das Restaurant. Der Miet- und Pachtvertrag wird durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.
3) Neues Logo
Im Zusammenhang mit der Aufgleisung der neuen Homepage und der Social-Media-Kanäle wurde die Content-Strategie besprochen. Dabei ist die Idee eines neuen Logos entstanden. In Verbindung mit dem Gemeindewappen soll ein modernes Logo umgesetzt werden. Der Vorschlag wird vom Vorstand genehmigt.
4) Ausstandspflicht Mitglieder Gemeindevorstand/Gemeindebehörden
4) Ausstandspflicht Mitglieder Gemeindevorstand/Gemeindebehörden
Artikel 14 der Gemeindeverfassung lautet wie folgt:
Ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder einer Gemeindeversammlung hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder einer oder eine seiner Verwandten bis zu dem in Art. 13 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Ob Ausstandsgründe vorliegen, entscheidet die betreffende Behörde in Ausstand der Betroffenen.
Dieser Artikel wird zur Kenntnis genommen und entsprechend angewendet.
14. Februar 2025, der Aktuar/un