Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen | Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
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Verfügungsbeschränkung | Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt. |
Einsprachen / Legitimation | Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. |
Einwendungen | Es können geltend gemacht werden: a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang; b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren. |
Frist und Adressat | Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten. |
Auflageort | Rathaus St. Moritz Abteilung Hochbau (3. OG) Via Maistra 12 7500 St. Moritz Öffnungszeiten Montag – Freitag: Vormittags: 08.30 Uhr – 11.30 Uhr Nachmittags: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Donnerstagnachmittag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Auflagezeit / Einsprachefrist | Die Projektakten liegen vom 21. Februar 2025 bis 22. März 2025 im Bauamt der Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch "Aktuelles" eingesehen und heruntergeladen werden. |
St. Moritz, 04. Februar 2025 | |
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden |