20.02.2025
Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts: 
  • Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes.
  • Gesuch um Bewilligung für Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten nach Art. 37 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes.
  • Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung.
  • Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
Einsprachen / Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
Einwendungen
Es können geltend gemacht werden: 
a)     Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang; 
b)     Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.
Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. 
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten. 
Auflageort
Rathaus St. Moritz Abteilung Hochbau (3. OG) 
Via Maistra 12 
7500 St. Moritz
Öffnungszeiten Montag – Freitag: 
Vormittags: 08.30 Uhr – 11.30 Uhr 
Nachmittags: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstagnachmittag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Auflagezeit / Einsprachefrist
Die Projektakten liegen vom 21. Februar 2025 bis 22. März 2025 im Bauamt der Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch "Aktuelles" eingesehen und heruntergeladen werden. 
St. Moritz, 04. Februar 2025
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden